ALZB

Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen

der MAGRO Verbindungselemente GmbH

I. Definition, Geltungsbereich
• 1. Die folgenden Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.
• 2. Die folgenden Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von
diesen Bedingungen • abweichende Bedingungen des Bestellers erkennt die MAGRO Verbindungselemente GmbH (nachfolgend MAGRO genannt) nicht an, • es sei denn, sie hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
• Die folgenden Bedingungen gelten auch dann, wenn MAGRO in Kenntnis entgegenstehender oder von ihren Bedingungen abweichender
• Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführt.
• 3. Von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen oder Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie durch MAGRO schriftlich bestätigt sind.

II. Angebote, Auftragsbestätigung
• 1. Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so kann MAGRO dieses innerhalb von 4 Wochen annehmen.
• 2. Ein Liefervertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung, spätestens mit Versendung der Ware zustande.
• Eine Übermittlung per Datenfernübertragung genügt der Schriftform. Kann MAGRO durch Vorlage eines Sendeberichts nachweisen, dass sie eine Erklärung per Telefax oder Datenfernübertragung abgeschickt hat, wird vermutet, dass dem Besteller die Erklärung zugegangen ist.
• 3. Sofern sich MAGRO zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrages eines Tele- oder Mediendienstes bedient, verzichtet der Besteller auf
• eine Mitteilung der in der Rechtsverordnung nach Art. 241 EGBGB bestimmten Informationen sowie auf eine Bestätigung des Zugangs
• seiner Bestellung. Auf elektronischem Wege übermittelte Bestellungen gelten erst dann als zugegangen, wenn sie von MAGRO
• abgerufen und geöffnet wurden. MAGRO behält sich das Recht vor, Bestellungen ungeöffnet zu löschen.

III. Preise – Zahlungsbedingungen
• 1. Alle Preise von MAGRO verstehen sich ab Lager zuzüglich der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
• 2. Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluß und vereinbartem Liefertermin mehr als sechs Wochen liegen.
• Erhöhen sich danach bis zur Fertigstellung der Lieferung die Löhne, die Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise, so ist MAGRO berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen.
• 3. Sofern MAGRO – ohne dass ein gesetzlicher Anspruch des Bestellers besteht – ausgelieferte Ware wieder zurücknimmt, berechnet MAGRO für den dadurch zusätzlich entstehenden Aufwand eine Wiedereinlagerungsgebühr in Höhe von 20% des Warenwertes
mindestens jedoch 15,- EUR.
• 4. Für Kleinaufträge unter einem Netto-Warenwert von 250,- EUR wird ein Mindermengenzuschlag erhoben.
• 5. Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden Zahlungen bei Lieferung, spätestens bei Rechnungseingang fällig. Bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum gewährt MAGRO 2% Skonto, ansonsten sind Rechnungen ohne Abzüge zahlbar. Unbeschadet dessen ist MAGRO jederzeit dazu berechtigt, ohne Angaben von Gründen eine Lieferung von einer Zug-um-Zug-Zahlung abhängig zu machen.
• 6. Als Tag des Zahlungseingangs gilt bei allen Zahlungsmitteln der Tag, an dem MAGRO oder Dritte die gegenüber MAGRO einen Anspruch haben über den Betrag verfügen können.

IV. Zahlungsverzug
• 1. Neben den gesetzlichen Voraussetzungen kann der Besteller nach Eintritt der Fälligkeit durch Mahnung in Verzug gesetzt werden. Ist der Zahlungstermin kalendermäßig bestimmt, kommt der Besteller auch ohne Mahnung in Verzug. Bei Zahlungsverzug des Bestellers ist MAGRO außerdem berechtigt, sämtliche Lieferungen oder Leistungen zurückzubehalten.
• 2. Bei Zahlungsverzug oder Überschreiten des Kreditlimits behält sich MAGRO vor, die Warenlieferungen zurückzuhalten bis sämtliche Forderungen beglichen sind, bzw. unter Berücksichtigung des Bestellwertes das Kreditlimit unterschritten wird.
• 3. Kommt der Besteller trotz Mahnung und Fristsetzung innerhalb der gesetzten Frist seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach oder wird über sein Vermögen oder über das seiner gesetzlichen Vertreter das Insolvenzverfahren beantragt, so wird die gesamte Restschuld zuzüglich aller Nebenkosten sofort fällig. In diesen Fällen ist MAGRO berechtigt, den Rücktritt von allen noch nicht erfüllten Verträgen zu erklären und bereits gelieferte und noch nicht bezahlte Ware aus Eigentumsvorbehalt zurückzuholen, sowie die Erstattung aller mit dem Rücktritt in ursächlichem Zusammenhang stehenden Kosten zu verlangen. Die Pflicht zur Kostenerstattung besteht nicht, wenn der Besteller den Zahlungsverzug nicht zu vertreten hat.

V. Eigentumsvorbehalt
• 1. MAGRO behält sich das Eigentum an den Liefergegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor.
• 2. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung der Liefergegenstände durch MAGRO gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht die Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes Anwendung finden oder dies ausdrücklich durch MAGRO schriftlich erklärt wird.
• 3. Der Besteller ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt MAGRO jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des zwischen MAGRO und dem Besteller vereinbarten Kaufpreises (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die dem Besteller aus der Weiterveräußerung erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft werden. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller nach deren Abtretung ermächtigt. Die Befugnis vonMAGRO, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; jedoch verpflichtet sich MAGRO, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht im Zahlungsverzug ist. Istdies jedoch der Fall, kann MAGRO verlangen, dass der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben
macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
• 4. Die Verarbeitung oder Umbildung der Waren durch den Besteller wird stets für MAGRO vorgenommen. Werden die Liefergegenstände mit anderen, MAGRO nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt MAGRO das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
• 5. Werden die Liefergegenstände mit anderen, MAGRO nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt MAGRO das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen vermischten Gegenständen. Der Besteller verwahrt das Miteigentum für MAGRO.
• 6. Der Besteller darf die Liefergegenstände weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte, hat der Besteller MAGRO unverzüglich davon zu benachrichtigen und ihr alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung ihrer Rechte erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. Dritte sind auf das Eigentum von MAGRO hinzuweisen.
• 7. MAGRO verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Bestellers freizugeben, als diese den Wert zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt MAGRO.

VI. Lieferungen, Lieferzeit
• 1. Die Einhaltung vereinbarter Liefer- und Leistungstermine setzt voraus, dass alle technischen Fragen geklärt sind und Zahlungen oder sonstige Verpflichtungen des Bestellers rechtzeitig vorliegen bzw. erfüllt werden. Geschieht dies nicht, so wird die Frist angemessen
verlängert.
• 2. MAGRO wird den Besteller unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und richtigen Selbstbelieferung mit Vertragsware beliefern.
• 3. Teillieferungen sind zulässig, soweit sich daraus keine Nachteile für den Gebrauch ergeben.
• 4. MAGRO behält sich bei Verbrauchsgütern Mehr – und Minderlieferungen bis zu 10 % vor.
• 5. Verzögert sich die Lieferung auf Veranlassung des Bestellers, wird die Ware auf Gefahr und Kosten des Bestellers bei MAGRO verwahrt.
• 6. Bezüglich der für die Liefergegenstände angegebenen Maße behält sich MAGRO die handelsüblichen Abweichungen vor, es sei denn, die Einhaltung der Maße wird ausdrücklich zugesichert.
• 7. Die Lieferfrist verlängert sich bei höherer Gewalt, Streik, unverschuldetem Unvermögen sowie ungünstigen Witterungsverhältnissen um die Dauer der Behinderung.
• 8. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist MAGRO berechtigt anderweitige Aufträge Dritter vorzuziehen und die Lieferzeit angemessen zu verlängern. Unbeschadet weitergehender Ansprüche ist MAGRO berechtigt, den ihr insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen.

VII. Versand – Gefahrenübergang
• 1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, erfolgt die Lieferung auf Kosten von MAGRO. Der Versand erfolgt auf Gefahr und Rechnung des Bestellers. Dies gilt auch für Rücksendungen.
• 2. Transport- und alle sonstigen Verpackungen werden nicht zurückgenommen.

VIII. Schutzrechte
• 1. Der Besteller verpflichtet sich, MAGRO von Schutzrechtsbehauptungen Dritter hinsichtlich der gelieferten Produkte unverzüglich in Kenntnis zu setzen und MAGRO auf ihre Kosten die Rechtsverteidigung zu überlassen. MAGRO ist berechtigt, aufgrund der Schutzrechtsbehauptungen Dritter notwendige Änderungen auf eigene Kosten auch bei ausgelieferter und bezahlter Ware durchzuführen.
• 2. Wird MAGRO die Herstellung oder Lieferung von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm zustehendes Schutzrecht untersagt, so ist MAGRO – sofern MAGRO die Schutzrechtsrechtsverletzung nicht zu vertreten hat – berechtigt, die Arbeiten bzw.Lieferungen bis zur Klärung der Rechtslage durch den Besteller und den Dritten einzustellen. Sollte MAGRO durch die Verzögerung die Weiterführung des Auftrags nicht
mehr zumutbar sein, so ist MAGRO zum Rücktritt berechtigt.
• 3. Der Besteller haftet MAGRO dafür, dass beigestellte Leistungen frei von Schutzrechten Dritter sind und stellt MAGRO von allen entsprechenden Ansprüchen Dritter frei.

IX. Haftung für Verzug
• 1. MAGRO haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrunde liegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinn von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. MAGRO haftet auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von MAGRO zu vertretenden Lieferverzugs der Besteller berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung fortgefallen ist.
• 2. MAGRO haftet für Verzug nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von MAGRO beruhen. Soweit MAGRO im Rahmen der Verzugshaftung keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
• 3. MAGRO haftet für Verzug nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern MAGRO schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt. Soweit MAGRO in diesem Fall keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
• 4. Die Verzugshaftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt
• 5. Soweit vorstehend nichts Abweichendes geregelt ist, ist die Verzugshaftung ausgeschlossen.

X. Haftung für Mängel
• 1. Sofern ein Produkt spezifiziert ist, ist es frei von Sachmängeln, wenn anerkannte fertigungsbedingte Toleranzen eingehalten werden. Der Besteller kann sich auf einen von ihm beabsichtigten Verwendungszweck nur dann berufen, wenn dieser ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
• 2. Offensichtliche Mängel müssen unverzüglich gegenüber MAGRO angezeigt und gerügt werden. Soweit ein von MAGRO zu vertretender Mangel vorliegt, erfolgt nach Wahl von MAGRO Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Falle der Nachbesserung ist MAGRO verpflichtet, alle zum Zwecke der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transportkosten, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese Kosten nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
• 3. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen • 4. MAGRO haftet für Mängel nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern MAGRO den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.
• 5. MAGRO haftet für Mängel nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von MAGRO beruhen. Soweit MAGRO im Rahmen der Mängelhaftung keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
• 6. MAGRO haftet für Mängel nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern MAGRO schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt. Soweit MAGRO in diesem Fall keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
• 7. Die Mängelhaftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt, ebenso die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
• 8. Soweit vorstehend nichts Abweichendes geregelt ist, ist die Mängelhaftung ausgeschlossen.
• 9. Ansprüche nach § 437 BGB verjähren zwölf Monate nach Gefahrübergang es sei denn, es handelt sich um Sachen die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.
• 10. Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt zwei Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.

XI. Wasserstoffversprödung
• 1. Die Vertragsparteien sind sich über die vielfältigen Ursachen und Probleme eines wasserstoffinduzierten Sprödbruches, insbesondere bei galvanisch beschichteten, hochfesten bzw. einsatzgehärteten Artikeln ab einer Zugfestigkeit von 1000 N/mm² und Kern- oder  Oberflächenhärten ab 320 HV, wie in der DIN EN ISO 4042 beschrieben, im klaren. Unter anderem bei diesen Artikeln besteht die Möglichkeit eines wasserstoffinduzierten Sprödbruches, die nicht auszuschließen ist.
• 2. Wenn im Einsatzbereich des gelieferten Produkts (z.B. konstruktionsbedingt oder als Sicherheitsteil) eine Verminderung der Wasserstoffversprödungsgefahr zu beachten ist, verpflichtet sich der Besteller, die Prozessdurchführung und die Beschaffung des Ausgangsmaterials im Detail mit MAGRO abzustimmen.
• 3. Die DIN EN ISO 4042 ist Vertragsbestandteil. Wird das Verfahren eingehalten, ist eine Haftung für die Folgen eines wasserstoffversprödungsbedingten Mangels ausgeschlossen, es sei denn, MAGRO hätte diesen Mangel vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht oder der Besteller macht einen Schaden aus der Verletzung von Leben, des Körpers oder der Gesundheit geltend. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

XII. Gesamthaftung
• 1. Für weitergehende Schadensersatzansprüche haftet MAGRO – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs, insbesondere für solche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche
auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB – entsprechend Ziffer IX. Absatz 5, 6 und 7. Im Übrigen ist eine weitergehende Haftung ausgeschlossen.
• 2. Soweit die Schadensersatzhaftung von MAGRO aufgrund dieser Ziffer ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von MAGRO.
• 3. Für die Verjährung für alle Ansprüche, die nicht der Verjährung wegen eines Mangels der Sache unterliegen, gilt eine Ausschlussfrist von 18 Monaten. Sie beginnt ab Kenntnis bzw. ab dem Zeitpunkt ab dem der Besteller ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis des Schadens und der Person des Schädigers erlangen müsste.

XIII. Gegenansprüche, Übertragbarkeit
• 1. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von MAGRO anerkannt sind. Außerdem ist der Besteller zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
• 2. Der Besteller kann Rechte aus mit MAGRO geschlossenen Verträgen nur mit der Zustimmung von MAGRO abtreten.

XIV. Recht von MAGRO zum Rücktritt
• 1. Für den Fall eines unvorhergesehenen, von MAGRO nicht zu vertretenden Ereignisses, welches die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändert oder auf den Betrieb von MAGRO erheblich einwirkt und für den Fall nachträglich sich herausstellender nicht von MAGRO zu vertretender Unmöglichkeit steht MAGRO das Recht zu, vom Vertrag ganz oder zum Teil zurückzutreten, es sei denn, dem Besteller ist ein teilweiser Rücktritt nicht zuzumuten. Weitergehende gesetzliche Rücktrittsrechte werden
durch diese Regelung nicht berührt.
• 2. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht. Will MAGRO vom Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat MAGRO dies dem Besteller mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der
Lieferfrist vereinbart war.

XV. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht, sonstiges
• 1. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, ist der Geschäftssitz von MAGRO Erfüllungsort.
• 2. Gerichtsstand ist das für den Geschäftssitz von MAGRO zuständige Gericht. MAGRO ist jedoch berechtigt, den Besteller auch an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand zu verklagen. Dasselbe gilt, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Inland verlegt hat oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klage nicht bekannt ist.
• 3. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen oder der Teil einer Bestimmung unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen bzw. der übrige Teil der Bestimmung wirksam.

XVI. Ausländische Vertragspartner
• Sofern der Vertragspartner seine Niederlassung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland hat gelten bei ausschließlicher Anwendung des deutschen Rechts die zuvor genannten Regelungen es sei denn, nachfolgend ist etwas anderes geregelt.
• 1. Gewährleistung / Schadensersatz / Haftung
• 1.1. Offensichtliche Mängel müssen unverzüglich gegenüber MAGRO angezeigt und gerügt werden. Soweit ein von MAGRO zu vertretender Mangel vorliegt, erfolgt nach Wahl von MAGRO Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Falle der Nachbesserung ist MAGRO verpflichtet, die zum Zwecke der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen für Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese Kosten nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Der Höhe nach ist dieser Aufwendungsersatz begrenzt auf das dreifache des Wertes der mangelhaften Sache.
• 1.2. Schlägt die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung fehl, ist der Besteller berechtigt, die Herabsetzung der entsprechenden Vergütung für diese Bestellung oder im Falle einer wesentlichen Vertragsverletzung die Aufhebung des Vertrages zu verlangen.
• 1.3. Hat MAGRO den Mangel nicht zu vertreten, sind Gewährleistungsrechte ausgeschlossen.
• 1.4. Schuldet MAGRO eine Stückschuld, so ist im Falle der Mangelhaftigkeit eine Ersatzlieferung ausgeschlossen.
• 1.5. MAGRO haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schäden geltend macht, die auf Vorsatz beruhen.
• 1.6. MAGRO haftet außerdem nach den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes.
• 1.7. Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung ausgeschlossen. Insoweit haftet MAGRO insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind.
• 1.8. Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate, gerechnet ab Gefahrübergang. Die Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus Delikt geltend gemacht werden; für diese Ansprüche gilt die
gesetzliche Verjährungsfrist.
• 2. Rügefristen, Überschreiten der Gewährleistungszeit
• 2.1. Verdeckte Mängel müssen innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Entdeckung gerügt werden.
• 2.2. Für Mängel die nach Ablauf der Gewährleistungszeit entdeckt werden bestehen keine Gewährleistungsansprüche.

Stand Juni 2009