AGB

Allgemeine Einkaufsbedingungen der MAGRO Verbindungselemente GmbH

1. Vertragsabschluss
• 1.1 Die MAGRO Verbindungselemente GmbH (nachfolgend MAGRO genannt) bestellt ausschließlich auf Grundlage ihrer Allgemeinen Einkaufsbedingungen. Andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn MAGRO diesen nicht ausdrücklich widerspricht. Nimmt MAGRO die Lieferung/Leistung ohne ausdrücklichen Widerspruch entgegen, so kann hieraus in keinem Fall abgeleitet werden, dass MAGRO die
Lieferbedingungen des Lieferanten annimmt. Bei der Abgabe von Angeboten hat der Lieferant das Einverständnis mit den Allgemeinen Einkaufsbedingungen von MAGRO zu erklären. Wenn eine solche ausdrückliche Erklärung unterbleibt, gilt die Ausführung der Bestellung in jedem Fall als Anerkennung der Allgemeinen Einkaufsbedingungen von MAGRO. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Vertragsbeziehungen mit dem Lieferanten.
• 1.2 Erstellt der Lieferant aufgrund einer Anfrage von MAGRO ein Angebot, so hat er sich dabei genau an die Anfrage von MAGRO zu halten und im Falle von Abweichungen ausdrücklich darauf hinzuweisen.
• 1.3 Nimmt der Lieferant die Bestellung nicht innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Zugang schriftlich an, so ist MAGRO zum Widerruf berechtigt.
• 1.4 Nur schriftlich erteilte Bestellungen sind rechtsverbindlich. Mündlich oder telefonisch erteilte Bestellungen bedürfen zu Ihrer Rechtsgültigkeit der nachträglichen schriftlichen Bestätigung. Das gleiche gilt für mündliche Nebenabreden und Änderungen des Vertrages.
Ausgeführte Leistungen oder Lieferungen ohne schriftlichen Auftrag werden nicht anerkannt. Bestellungen, Lieferabrufe sowie deren Änderungen und Ergänzungen können – nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung – auch durch Datenfernübertragung oder durch maschinell lesbare Datenträger erfolgen. Bei formlosem Geschäftsabschluss gilt die Bestellung als kaufmännisches Bestätigungsschreiben.
• 1.5 Vergütungen für Besuche oder die Ausarbeitung von Angeboten, Projekten usw. werden nicht gewährt, sofern eine Vergütung nicht ausdrücklich vereinbart ist oder darauf ein gesetzlicher Anspruch besteht.
• 1.6 Kann MAGRO durch Vorlage eines Sendeberichts nachweisen, dass MAGRO eine Erklärung per Telefax, oder Datenfernübertragung abgeschickt hat, wird vermutet, dass dem Lieferanten diese Erklärung zugegangen ist.
• 1.7 Der Lieferant hat den Vertragsabschluss vertraulich zu behandeln und darf in Werbematerialien auf geschäftliche Verbindungen mit MAGRO erst nach einer von MAGRO erteilten schriftlichen Zustimmung hinweisen.
• 1.8 Die Vertragspartner verpflichten sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen oder technischen Einzelheiten, die ihnen durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten. • 1.9 MAGRO kann Änderungen des Liefergegenstandes auch nach Vertragsabschluss verlangen, soweit dies für den Lieferanten zumutbar ist. Bei dieser Vertragsänderung sind die Auswirkungen von beiden Seiten, insbesondere hinsichtlich der Mehr- oder Minderkosten sowie der Liefertermine, angemessen zu berücksichtigen.

2. Preise, Versand, Verpackung
• 2.1 Die vereinbarten Preise sind Festpreise und schließen Nachforderungen aller Art aus. Kosten für Verpackung und Transport bis zur von MAGRO angegebenen Versandanschrift bzw. Verwendungsstelle sowie für Zollformalitäten und Zoll sind in diesen Preisen enthalten. Ist ein Preis „ab Werk“, „ab Lager“ oder entsprechendes vereinbart, ist der von MAGRO vorgeschriebene Hausspediteur zu beauftragen. Alle bis zur Übergabe an den Frachtführer entstehenden Kosten einschließlich Beladung und Rollgeld trägt der Lieferant. Sind keine Preise in der Bestellung angegeben, gelten die derzeitigen Listenpreise des Lieferanten mit den handelsüblichen Abzügen. Durch die Art der Preisstellung wird die
Vereinbarung über den Erfüllungsort nicht berührt.
• 2.2 Lieferscheine, Frachtbriefe, Rechnungen und sämtliche Korrespondenz haben die Bestell-Nr. von MAGRO zu enthalten. Angebote sind mit der Anfrage-Nr. zu versehen. • 2.3 MAGRO übernimmt nur die bestellten Mengen oder Stückzahlen. 10 % Über- oder Unterlieferungen sind zulässig. Alle darüber hinaus gehenden sind nur nach zuvor mit MAGRO getroffenen Absprachen zulässig.
• 2.4 Der Versand erfolgt auf Gefahr des Lieferanten. Die Gefahr jeder Verschlechterung einschließlich des zufälligen Untergangs bleibt bis zur Ablieferung an der von MAGRO gewünschten Versandanschrift bzw. Verwendungsstelle somit bei dem Lieferanten.
• 2.5 Die Rücknahmeverpflichtung des Lieferanten für die Verpackung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Waren sind so zu verpacken, dass Transportschäden vermieden werden. Verpackungsmaterialien sind nur in dem für die Erreichung dieses Zwecks erforderlichen Umfang zu verwenden. Es dürfen nur umweltfreundliche Verpackungsmaterialien zum Einsatz gelangen. Werden MAGRO ausnahmsweise
Verpackungen gesondert in Rechnung gestellt, so ist MAGRO

berechtigt, Verpackungen die sich in gutem Zustand befinden, gegen eine Vergütung von 2/3 des sich aus der Rechnung ergebenen Wertes frachtfrei an den Lieferanten zurückzusenden.
• 2.6 Ergänzend hierzu gelten die Transport- und Verpackungsvorschriften der MAGRO Verbindungselemente GmbH mit dem jeweils gültigen Stand.

3. Rechnungserteilung und Zahlung
• 3.1 Rechnungen sind, sofern zum Verständnis erforderlich, mit allen dazugehörigen Unterlagen und Daten nach erfolgter Lieferung gesondert in ordnungsmäßiger Form einzureichen. Bis zur Einreichung einer ordnungsgemäßen Rechnung steht MAGRO ein Leistungsverweigerungsrecht zu. Maßgebend für die Bezahlung sind die tatsächlichen Mengen, Gewichte oder sonst der Lieferung zugrundeliegenden Einheiten sowie die
vereinbarten Preise.
• 3.2 Zahlung erfolgt auf dem handelsüblichen Wege. Die Bezahlung erfolgt innerhalb 14 Tagen mit • 3 % Skonto, 30 Tage 2 % Skonto oder nach 90 Tagen netto.
• 3.3 Soweit Bescheinigungen über Materialprüfungen vereinbart sind, bilden sie einen wesentlichen Bestandteil der Lieferung und sind zusammen mit der Lieferung an MAGRO zu übersenden. Spätestens müssen sie jedoch 5 Tage nach Rechnungseingang bei MAGRO vorliegen. Die Zahlungsfrist beginnt nicht vor dem Eingang der vereinbarten Bescheinigung.
• 3.4 Die Begleichung einer Rechnung gilt nicht als Verzicht auf eine Mängelrüge bezüglich der fakturierten Ware. Bei fehlerhafter Lieferung ist MAGRO berechtigt, die Zahlung wertanteilig bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten.
• 3.5 Bei Vorauszahlungen hat der Lieferant eine angemessene Sicherheit in Form einer Bankbürgschaft einer anerkannten deutschen Großbank zu leisten.

4. Liefertermine, Lieferverzug, höhere Gewalt
• 4.1 Die vereinbarten Liefertermine sind verbindlich; der Lieferant gerät bei Verstreichen eines festen Liefertermins mit der Lieferung in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist bei Bringschulden der Eingang der Ware bei der von MAGRO genannten Empfangs- bzw. Verwendungsstelle. Sofern eine Abnahme erforderlich ist, kommt der Lieferer ohne Mahnung in Verzug, wenn er die Leistung zum vereinbarten Termin nicht oder nur in einer Weise erbracht hat, dass die Abnahme verweigert werden kann (§ 640 Abs. 1 Satz 2 BGB).
• 4.2 Erkennt der Lieferant, dass ein vereinbarter Termin aus irgendwelchen Gründen nicht eingehalten werden kann, so hat er MAGRO dies unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung schriftlich mitzuteilen.
• 4.3 Gerät der Lieferant durch Überschreitung des Liefertermins in Verzug, so ist MAGRO berechtigt, eine Vertragsstrafe von 0,1% der Auftragssumme pro Werktag, höchstens jedoch 10% der Auftragssumme, zu verlangen. Der Vorbehalt der Geltendmachung der
Vertragsstrafe kann noch bis zur Zahlung der Rechnung geltend gemacht werden. Die Vertragsstrafe ist auf einen Verzugsschadensersatzanspruch anzurechen.
• 4.4 Auf das Ausbleiben notwendiger, von MAGRO zu liefernder Unterlagen kann der Lieferant sich nur berufen, wenn er die Unterlagen schriftlich angemahnt und nicht innerhalb einer angemessenen Frist erhalten hat.
• 4.5 Höhere Gewalt befreit die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und Ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen. MAGRO ist von der Verpflichtung zur Abnahme der bestellten Lieferung/Leistung ganz oder teilweise befreit und insoweit zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die Lieferung/Leistung wegen der durch die höhere Gewalt verursachten Verzögerung bei MAGRO – unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte – nicht mehr verwertbar ist.
• 4.6 Bei früherer Anlieferung als vereinbart, behält MAGRO sich vor, die Rücksendung auf Kosten des Lieferanten vorzunehmen. Erfolgt bei vorzeitiger Lieferung keine Rücksendung, so lagert die Ware bis zum vereinbarten Liefertermin bei MAGRO auf Kosten und Gefahr des Lieferanten. MAGRO behält sich im Falle vorzeitiger Lieferung vor, die Zahlung erst am vereinbarten Fälligkeitstage vorzunehmen.
• 4.7 Teillieferungen akzeptiert MAGRO nur nach ausdrücklicher Vereinbarung. Bei vereinbarten Teillieferungen ist die verbleibende Restmenge aufzuführen.

5. Haftung
• Der Lieferant haftet für jegliche Form von Vertragsverletzungen nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nicht in diesen Geschäftsbedingungen etwas anderes geregelt ist.

6. Gewährleistung
• 6.1 Die vereinbarte Spezifikation ist Bestandteil des Auftrags und kann nur mit beiderseitiger Zustimmung geändert werden. Als Spezifikation gilt auch jede verbindlich anzusehende Beschreibung des Lieferumfangs oder eine Zeichnung.
• 6.2 Der Lieferant verpflichtet sich, bei seinen Lieferungen/Leistungen und auch bei Zulieferungen oder Nebenleistungen Dritter im Rahmen der wirtschaftlichen und technischen Möglichkeiten umweltfreundliche Produkte und Verfahren einzusetzen. Der Lieferant haftet für die Umweltverträglichkeit der gelieferten Produkte und Verpackungsmaterialien sowie für alle Folgeschäden, die durch die Verletzung seiner
gesetzlichen Entsorgungspflichten entstehen. Auf Verlangen von MAGRO wird der Lieferant ein Beschaffenheitszeugnis für die gelieferte Ware ausstellen.
• 6.3 MAGRO wird dem Lieferanten offene Mängel der Lieferung/Leistung sowie Transportschäden unverzüglich schriftlich anzeigen, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, spätestens jedoch innerhalb
von 10 Arbeitstagen nach Eingang der Lieferung bei MAGRO. Insoweit verzichtet der Lieferant auf die Einrede der verspäteten Mängelrüge.
• 6.4 Zur vereinbarten Beschaffenheit einer Sache oder eines Werkes zählen auch Eigenschaften, die MAGRO aufgrund öffentlicher Äußerungen des Verkäufers, des Unternehmers, des Herstellers (§ 4 Abs. 1 und 2 Produkthaftungsgesetz) oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften erwarten darf, es sei denn, diese stehen im Widerspruch mit vereinbarten
Eigenschaften. Dies gilt nicht, wenn der Vertragspartner die Äußerung nicht kannte und auch nicht kennen musste, dass sie zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in gleichwertiger Weise berichtigt war oder dass sie die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.
• 6.5 Das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen, steht auch beim Werkvertrag grundsätzlich MAGRO zu, es sei denn, dem Vertragspartner steht ein Recht zu, die Nacherfüllung zu verweigern oder MAGRO wählt gegenüber dem Unternehmer ein unzumutbares Nacherfüllungsrecht.
• 6.6 MAGRO kann wegen eines Mangels des gelieferten Produktes oder des erstellten Werkes nach erfolglosem Ablauf einer zur Nacherfüllung bestimmten angemessenen Frist den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn nicht der Lieferant die Nacherfüllung zu Recht verweigert. Diesbezüglich gilt die gesetzliche Regelung zur Selbstvornahme beim Werkvertrag (§ 637 BGB) für den Kaufvertrag entsprechend. Unbeschadet der gesetzlichen Regelung kann MAGRO in dringenden Fällen, insbesondere zur Abwehr einer akuten Gefahr von erheblichen Schäden auch ohne Bestimmung einer Frist zur Nacherfüllung den Mangel auf Kosten des Lieferanten selbst
beseitigen.
• 6.7 Die Gewährleistungszeit beträgt 24 (in Worten: vierundzwanzig) Monate, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Sie beginnt mit der übergabe des Liefergegenstandes an MAGRO oder den von MAGRO benannten Dritten an der von MAGRO vorgeschriebenen Empfangs- bzw. Verwendungsstelle. Sofern Abnahmetermine vereinbart sind, beginnt die Garantie- und Gewährleistungszeit mit der erfolgreichen Abnahme. Verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden des Lieferanten, beginnt die Gewährleistungszeit spätestens 12 (in Worten: zwölf) Monate nach Bereitstellung des Liefergegenstandes zur Abnahme.
• 6.8 Tritt in den ersten 12 Monaten (Garantiezeit) der Gewährleistungszeit ein Mangel auf, so wird vermutet, dass dieser Mangel bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs bestand, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.
• 6.9 Für Lieferteile, die während der Untersuchung des Mangels und/ oder der Mängelbeseitigung nicht in Betrieb bleiben konnten, verlängert sich die laufende Garantiebzw. Gewährleistungszeit um die Zeit der Betriebsunterbrechung.
• 6.10 Für ausgebesserte oder neu gelieferte Teile beginnt mit diesem Zeitpunkt –über die gesetzliche Hemmung hinaus- die Garantie- bzw. Gewährleistungsfrist neu.
• 6.11 Ansprüche die zu Anfang der Gewährleistungszeit bereits bestehen oder die während der Gewährleistungszeit entstehen verjähren entsprechend den gesetzlichen Verjährungsfristen. Die Verjährung beginnt mit Entstehung des Anspruchs zu laufen.
• 6.12 Bei Rechtsmängeln stellt der Lieferant MAGRO von eventuell bestehenden Ansprüchen Dritter frei. Hinsichtlich Rechtsmängeln beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre. Diese Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und MAGRO von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste, ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
• 6.13 Musste MAGRO als Folge einer Mangelhaftigkeit der vom Vertragspartner gelieferten Sache bzw. des gelieferten Werkes die vom Vertragspartner gelieferte Sache oder das gelieferte Werk zurücknehmen, eine Kaufpreis- bzw. Vergütungsminderung hinnehmen oder seinem Abnehmer Schadensersatz oder Aufwendungsersatz leisten, bedarf es für die in § 437 BGB bezeichneten Rechte gegen den Vertragspartner, wegen des vom Abnehmer von MAGRO geltend gemachten Mangels einer sonst erforderlichen Fristsetzung nicht. Die oben genannte Garantiefrist beginnt in di

esen Fällen mit dem Übergang der Gefahr auf den Abnehmer von MAGRO. Die Verjährung der zuvor genannten Ansprüche tritt frühestens zwei Monate nach dem Zeitpunktein, in dem MAGRO die Ansprüche ihres Abnehmers erfüllt hat. Diese Ablaufhemmung endet spätestens fünf Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem der Vertragspartner die Sache bzw. das Werk an MAGRO abgeliefert hat.
• 6.14 Wird MAGRO wegen Verletzung behördlicher Sicherheitsvorschriften oder aufgrund in- oder ausländischer Produkthaftungsregelungen oder -gesetze wegen einer Fehlerhaftigkeit des Produktes in Anspruch genommen, die auf Ware des Lieferanten zurückzuführen ist, dann ist MAGRO berechtigt, vom Lieferanten Ersatz dieses Schadens zu verlangen, soweit als er durch die von ihm gelieferten Produkte verursacht ist. Dieser Schaden umfasst auch die Kosten einer notwendigen Rückrufaktion. Sofern ein Fehler an einem vom Lieferanten gelieferten Teil auftritt, wird vermutet, dass der Fehler ausschließlich im Verantwortungsbereich des Lieferanten entstanden ist.
• 6.15 Der Lieferant hat eine nach Art und Umfang geeignete, dem neuesten Stand der Technik entsprechende Qualitätssicherung durchzuführen und MAGRO diese nach Aufforderung nachzuweisen. Der Lieferant wird mit MAGRO, soweit MAGRO dies für erforderlich hält, eine entsprechende Qualitätssicherungsvereinbarung abschließen.
• 6.16 Der Lieferant wird sich gegen alle Risiken aus der Produkthaftung einschließlich des Rückrufrisikos in angemessener Höhe versichern und MAGRO auf Verlangen die Versicherungspolice zur Einsicht vorlegen.

7. Garantie
• 7.1 Der Lieferant garantiert und sichert zu, dass sämtliche Lieferungen/Leistungen dem neuesten Stand der Technik, den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden entsprechen. Sind im Einzelfall Abweichungen von diesen Vorschriften notwendig, so muss der Lieferant hierzu eine schriftliche Zustimmung einholen. Die
Gewährleistungsverpflichtung des Lieferanten wird durch diese Zustimmung nicht eingeschränkt. Hat der Lieferant Bedenken gegen die von MAGRO gewünschte Art der Ausführung, so hat der Lieferant MAGRO dies unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
• 7.2 Der Lieferant garantiert und sichert zu, dass sämtliche Lieferungen frei von Schutzrechten Dritter sind und insbesondere dass durch die Lieferung und Benutzung der Liefergegenstände Patente, Lizenzen oder sonstige Schutzrechte Dritter innerhalb Deutschlands nicht verletzt werden. Sofern dem Lieferanten bekannt ist, dass seine Produkte von MAGRO auch in bestimmten Ländern vertrieben werden, gilt vorstehendes auch für diese Länder.

8. Schutzrechte
• 8.1 Der Lieferant stellt MAGRO und Kunden von MAGRO von Ansprüchen Dritter aus etwaigen Schutzrechtsverletzungen frei und trägt alle Kosten, die MAGRO in diesem Zusammenhang entstehen.
• 8.2 MAGRO ist berechtigt, unter Berücksichtigung der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns auf Kosten des Lieferers die Genehmigung zur Benutzung der betreffenden Liefergegenstände und Leistungen vom Berechtigten zu bewirken.

9. Auslandsgeschäfte
• Sofern der Lieferant seine Niederlassung im Ausland hat, gilt ergänzend folgendes:
• 9.1 Für die Beziehung zwischen dem Lieferanten und MAGRO gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen (CISG).
• 9.2 Vertragssprache ist deutsch. Soweit sich die Vertragspartner daneben einer anderen Sprache bedienen, hat der deutsche Wortlaut Vorrang.

10. Schlussbestimmungen
• 10.1. Sollten einzelne Teile dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen rechtsunwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht beeinträchtigt.
• 10.2 Der Lieferant ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung von MAGRO, die nicht unbillig verweigert werden darf, nicht berechtigt, seine Forderungen gegen MAGRO abzutreten.
• 10.3 MAGRO wird personenbezogenen Daten des Lieferanten entsprechend dem Bundesdatenschutzgesetz behandeln.
• 10.4 Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, ist Erfüllungsort für die Lieferverpflichtung die von MAGRO gewünschte Versandanschrift bzw. Verwendungsstelle; für alle übrigen Verpflichtungen beider Teile Bad Mergentheim.
• 10.5 Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Lieferant Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, welches für den Hauptsitz von MAGRO zuständig ist. MAGRO ist auch berechtigt, den Lieferanten an jedem anderen zulässigen Ort zu verklagen.

Stand Juni 2009